Allgemeine Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALB) gelten aus-schließlich für Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen (im Folgen-den „Lieferungen“) und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Anderslautenden Bedingungen des Kunden wider-sprechen wir ausdrücklich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Auch im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden und der Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
1.2 Diese ALB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für dauerhafte Geschäftsbeziehungen über unsere Lieferungen mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung dieser ALB vom Kunden für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt. In diesem Fall werden wir den Kunden über Änderungen unserer ALB unverzüglich informieren.
1.3 Mit Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese ALB als vom Kunden anerkannt.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelan-zeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksam-keit der Text- oder Schriftform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzli-chen Vorschriften, soweit sie in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen, Schutzrechte
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt dieses Vertragsangebot innerhalb von 21 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir das Vertragsangebot des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarun-gen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartig vorrangiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
2.2 Wir weisen darauf hin, dass unsere mit dem Verkauf betrauten Angestell-ten nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.
2.3 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben in Musterbü-chern, Preislisten, Prospekten und sonstigen Druckschriften, wie z.B. Zeich-nungen, Montageskizzen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nach bestem Wissen ermittelte Werte, die jedoch erst durch Festlegung in den Auftragsbestätigungen verbindlich werden. Das gleiche gilt für Angaben der Hersteller.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Konzepten, Designs, Entwürfen, Zeichnungen, Auslegung von Ventilen, Berechnungen und anderen Unterla-gen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht verändert und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unter-lagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
2.5 Für Angebote an uns übermittelte kundenseitige Zeichnungen, technische Daten, Berechnungen, Spezifikationen etc. werden von uns vertraulich behandelt und entsprechend professioneller Datenspeicherung entsprechend des vorgesehenen Zweckes gesichert. Hierzu bedienen wir uns auch profes-sioneller externer Datensicherungssysteme in sog. „clouds“. Für den Fall, dass uns der Auftrag nicht erteilt wird, werden wir auf die Rückgabe oder Vernich-tung derartiger vertraulicher, elektronisch gespeicherter Kundeninformationen hinwirken, können uns aber zu einer derartigen Rückgabe oder Vernichtung auf externen Datensicherungssystemen nicht verpflichten.
2.6 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrück-lich vereinbart wurde.
3. Leistungsbeschreibung
3.1 Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschlie-ßend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Eine andere als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferung und Leistung ist nicht geschuldet. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich verein-bart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließ-lich dem Kunden. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen vor.
3.2 Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leis-tungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen. Kundenseitig zur Bestimmung der Beschaffenheit mitgeteilte Produktangaben oder Daten hat uns der Kunde im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß zu übermitteln, da wir auf diese vertrauen und eine separate Überprüfung dieser kundenseitigen Angaben oder Daten unsererseits nicht erfolgen kann.
3.3 Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß §§ 443, 639 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich als solche bezeichnet. Garantien werden von uns somit nicht abgegeben und nicht übernommen.
4. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Lieferverzug, Abnahme und Annahmeverzug
4.1 Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA WA-REHOUSE/FACTORY (Incoterms® 2020); dort ist auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestim-mungsort versandt (Versendungskauf). Bei Nichterledigung der Ausfuhran-meldung durch den vom Kunden vorgegebenen Spediteur werden wir die lokale Umsatzsteuer an den Kunden berechnen.
4.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Verpackungen werden gesondert gemäß Auftragsbestä-tigung berechnet, Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
4.4 Lieferzeitangaben sind – auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart ist – nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden technischen Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Mitwir-kungspflichten des Kunden voraus.
4.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraus-sichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.6 Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer 6 dieser ALB sowie unsere gesetzli-chen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacher-füllung) bleiben unberührt.
4.7 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleich-baren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermö-gensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensver-hältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Scha-den, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annah-me- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
5. Gewährleistung (Ansprüche wegen Mängel)
5.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffen-heit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaf-fenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Liefer- und Zahlungsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
5.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzli-chen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) im Zusammenhang mit dem von uns gelieferten Produkt übernehmen wir jedoch keine Haftung. Erst nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Betriebsbedingungen, der tatsächli-chen Produktausführung (z.B. Fertigungstoleranzen) und der tatsächlichen Einbaubedingungen kann unter Einbeziehung unserer Erfahrung und des Stands der Technik entschieden werden, ob ein Mangel erheblich ist (z.B. Leckage unzulässig hoch) und damit nicht der zu erwartenden Beschaffenheit entspricht.
5.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzli-chen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schrift-lich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersu-chung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5.5 Wir leisten keine Gewähr für Konstruktionsmängel, wenn Zeichnungen und Pläne vom Kunden beigestellt wurden oder wenn der Fehler auf die Verlet-zung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Montage oder Inbetriebsetzung, natürlichen Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf ungeeignete Betriebs-mittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Bau-grund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurück zu führen ist, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
5.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Kunde kann die Nacherfüllung verweigern, wenn ihm diese unzumutbar ist.
5.7 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als dies in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nachbesserung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver-tragsverhältnis beruht.
5.8 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prü-fungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
5.9 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, es sei denn, die Kosten sind dadurch entstanden, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht, der uns nachweislich bekannt war. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsver-langen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstan-denen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
5.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfül-lung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
5.11 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
5.12 Wir akzeptieren keine Belastungen oder Rechnungen des Kunden sowie Kürzungen des Rechnungsbetrages von uns gestellter Rechnungen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung, die der Kunde nachzuweisen hat.
5.13 Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche der Ziffern 5.1. bis 5.10 nicht zu.
6. Haftung
6.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts Anderes geregelt ist, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Wir haften unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
6.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben;
b) für Schäden aus Verstößen gegen eine wesentliche Vertragspflicht (Ver-pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sogenannte Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schä-den begrenzt, deren Eintritt wir bei Vertragsschluss nach den uns damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnten.
6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
6.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche und Haftungsnormen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, gelten für den Umfang eines potentiellen Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns die Bestimmungen in den Ziffern 5 und 6 entsprechend.
6.6 Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
7. Preise und Zahlung
7.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO FCA WAREHOUSE/FACTORY (Incoterms® 2020) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungskosten. Unsere Rechnungen sind nach 30 Tagen zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wir behalten uns vor, Rechnungen elektronisch zu versenden. Zur Entgegen-nahme von Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Die Zahlung mittels Wechsel schließen wir aus.
7.2 Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisanpassungen. Die jeweilige Änderung wird dem Kunden schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich wider-spricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zehn Werktagen schriftlich zu kündigen. Eine Preisanpassung gemäß der vorstehenden Regelung ist nicht möglich, soweit es um eine Erhöhung des Preises für Waren oder Leistungen geht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
7.3 Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
7.4 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Während des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. EUR 40 Ver-zugspauschale zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche oder Gestaltungsrechte geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
7.5 Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
8. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung
8.1 Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
8.2 Die Zurückbehaltung von Zahlungen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Ge-schäftsbeziehung einschließlich etwaiger Nebenforderungen (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren (Vorbehaltswaren) vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigen-tum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls eine Eintragung des verlängerten Eigentumsvorbehalts in ein öffentliches Register erforderlich ist oder die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in sonstiger Weise der Mitwir-kung des Kunden bedarf, gibt der Kunde seine Zustimmung zur Eintragung des verlängerten Eigentumsvorbehalts und ermächtigt uns unwiderruflich zur Anmeldung bzw. wird der Kunde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Die Kosten einer solchen Anmeldung oder Mitwirkungshandlung trägt der Kunde.
9.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzah-lung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabever-langen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.4 Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnli-chen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
9.4.1 Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehen-den Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums-recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungs-werte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
9.4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetrete-nen Forderungen.
9.4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt.
9.4.4 Die Weiterveräußerungsbefugnis und die Einziehungsermächtigung kann von uns mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn der Kunde uns gegenüber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag ganz oder teilweise in Verzug ist, sich aufgrund einer wesent-lichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierig-keiten befindet, seine uns sonst gegenüber obliegenden vertraglichen Ver-pflichtungen nicht ordentlich erfüllt oder sonst unser Sicherungsinteresse gefährdet wird. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch. Der Kunde ist auf unser erstes schriftliches Verlan-gen hin verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzu-teilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
9.5 Der Kunde wird die unserem (Mit-)Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und ist verpflichtet sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsar-beiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzei-tig auszuführen.
9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10%, so werden wir auf Verlan-gen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh-rungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abliefe-rung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, läuft die Verjährungsfrist ab Ab-nahme.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaf-tungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für die Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 6 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Gewerbliche Schutzrechte Dritter
11.1 Falls wir nach vom Kunden vorgelegten Zeichnungen, Modellen, Muster oder Plänen beauftragt wurden, garantiert der Kunde das Nichtbestehen von diesbezüglichen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter, sowie dass kein geistiges Eigentum Dritter verletzt und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen wird.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung gegen uns richten.
11.3 Die Freistellungsverpflichtung des Kunden erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen
12. Geheimhaltung
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Kunden über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammen-hang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgende „vertrauliche Informatio-nen“) sind vom Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nicht für Zwecke verwendet werden, die über den konkreten Vertragszweck des mit uns geschlossenen Vertrages hinausgehen und ausschließlich solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Sämtliche Kenntnisse, Informationen und Erfindun-gen technischer und geschäftlicher Art – Werbematerial ausgenommen – die wir dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindungen zugänglich machen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und Materialanalysen, sind vertraulich und dürfen ohne unsere Genehmigung nicht verändert, vervielfältigt oder Dritten mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden.
12.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Kunde nicht den Nach-weis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.
13. Compliance; Exportkontrolle
13.1 Der Kunde unterhält weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen. Insbesonde-re stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umset-zung geltender Embargo-Verordnungen, die im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbe-kämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen und sonstigen anwendbaren Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbe-sondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald Waren unsere jeweilige Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhal-tung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen treffen-den Ansprüchen und Kosten freistellen – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder, welche aus besagten Rechtsverstößen resultieren.
13.2 Wir weisen darauf hin, dass unser Angebot bzw. der Auftrag des Kunden vorbehaltlich der Erteilung einer Exportgenehmigung durch die Behörden gilt. Ein zugesagter Liefertermin steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des Vorlie-gens der Exportgenehmigung. Daher sollte der Kunde bei Auftragserteilung berücksichtigen, dass es hierbei zu von uns nicht beeinflussbaren Lieferzeit-verschiebungen kommen kann. Beim eventuell anschließenden Export hat der Kunde eigenverantwortlich die zutreffenden exportkontrollrechtlichen Bestim-mungen, z.B. die Prüfung des Empfängers bzw. Endverwenders, zu beachten. Für den weiteren Export in Embargoländer sind die jeweiligen außenwirt-schaftlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere die anwendbaren deutschen, europarechtlichen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschrif-ten.
14. Gerichtsstand, Rechtswahl
14.1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz (Neustadt an der Donau, Deutsch-land).
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
RENG Ventiltechnik GmbH, Gewerbepark 33, 93333 Neustadt a. d. Donau
USt-IdNr.: DE336279285, HRB 18124 Amtsgericht Regensburg
Stand: Juli 2021